Positives Legionellen-Untersuchungsergebnis?
Liegt das Untersuchungsergebnis der Trinkwasserbeprobung vor, ist zu prüfen, ob der Grenzwert im Trinkwasser überschritten wird. Mit der Neuregelung durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ wurden die Pflichten der Hausverwalter, der Unternehmer oder sonstigen Inhabers bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen im Trinkwasser festgelegt. Dabei ist gemäß §16 Absatz 7 Nummer 2 TrinkwV 2001 die Erstellung einer Gefährdungsanalyse notwendig.
Grundlage der Gefährdungsanalyse
Der Gefährdungsanalyse liegen die Anforderungen der Trinkwasserverordnung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde. Zu beachten sind hier insbesondere:
- das DVGW-Arbeitsblatt W 551
- der DVGW-Hinweis W 1001
- die VDI-Richtlinie 6023
Was ist unter einer Gefährdungsanalyse lt. Trinkwasserverordnung zu verstehen?
Wesentliche Voraussetzung für eine Gefährdungsanalyse im Bereich Trinkwasser ist eine Ortsbesichtigung als Bestandteil der Ursachenaufklärung.
Eine Gefährdungsanalyse Trinkwasser soll Ihnen eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel einer Anlage liefern. Darüber hinaus soll sie darin unterstützen, notwendige Abhilfemaßnahmen zu identifizieren und Ihre zeitliche Priorisierung unter Berücksichtigung der Gefährdung der Gesundheit der Nutzer festzulegen.
Ist das Trinkwasser durch Legionellen beeinträchtigt, muss ein Sachverständiger die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik prüfen. Werden diese nicht eingehalten, dann muss der Sachverständige sicher stellen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) wieder einen regelkonformen Betrieb der Trinkwasser-Installation herstellt.
Neben der Erstellung einer Gefährdungsanalyse (Trinkwasser) sind die Pflichten im Einzelnen:
- Meldung der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes an das zuständige Gesundheitsamt
- Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss den betroffenen Verbrauchern unverzüglich mitgeteilt werden
- Die Erstellung einer Gefährdungsanalyse nach TrinkwV und den Empfehlungen des UBA durch sachkundige, gemäß VDI-Richtlinie 6023 geprüfte Person
- Unverzügliche Durchführung von Gesundheitsschutz/Verbraucherschutz Maßnahmen nach DVGW-Arbeitsblatt W551
- Umgehende Mitteilung an die zuständige Behörde über ergriffene Maßnahmen und Durchführung der Nachbeprobung in der vorgegebenen Frist
- Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden und Nutzern
- Alle Aufzeichnungen, Untersuchungen und Maßnahmen müssen dokumentiert und zehn Jahre archiviert werden.
Rolle des Gesundheitsamtes
Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV 2001 muss dem Gesundheitsamt unverzüglich Meldung gemacht werden, wenn der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml in einer Untersuchung einer Trinkwasser-Installation überschritten wurde.
Primär hat das Gesundheitsamt zu prüfen, ob der UsI seinen Pflichten – neben der Erstellung einer Gefährdungsanalyse lt. Trinkwasserverordnung – nachkommt, siehe oben. Abhängig von der Höhe der Überschreitung entsteht eine Dringlichkeit zum Handeln bis hin zur sofortigen Gefahrenabwehr. Das Gesundheitsamt fordert den Unternehmer, den Hausverwalter oder den sonstigen Inhaber ggfs. auf die vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen. Werden diese Pflichten nicht fristgemäß und vollständig erfüllt, ordnet das Gesundheitsamt nach Prüfung u.U. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz an.